Gebührensatzung

Gebührensatzung Hort

Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit erlässt aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 39b Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des Hortes Neumarkt-Sankt Veit.

 § 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den städtischen Hort Neumarkt-Sankt Veit in Trägerschaft der Stadt Neumarkt-Sankt Veit als öffentliche Einrichtung.

 § 2 Gebühren und Ersatz der Auslagen

(1) Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit erhebt für die Inanspruchnahme ihres Hortes
Gebühren und Ersatz von Auslagen. Die Höhe der Gebühren und des Ersatzes von Auslagen richten sich nach §§ 5,6 und 7 dieser Satzung.

(2) Schuldner der Gebühren und Auslagen sind
a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in den Hort
aufgenommen wird und
b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in einen Hort ange-
meldet haben.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühren sowie der Auslagenersatz sind öffentlich-rechtliche Forderungen gemäß Art.
8 des Kommunalabgabengesetzes. Für die Kindertagesstätte entsteht die Gebührenpflicht
mit dem 1. Kalendertag des Eintrittsmonats des Kindes und endet bei Austritt mit Ablauf des
Kalendermonats.

(5) Die Gebühr wie auch der Auslagenersatz sind entsprechend der einschlägigen
Buchungszeitkategorie auch dann zu entrichten, wenn ein Kind den Hort nur
wenige Tage im Monat besucht.

(6) Krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 35 Tagen im
Jahr bleiben unberücksichtigt.

(7)  Die Gebühren und Auslagen werden für zwölf Monate erhoben.

§ 3 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Alle Elternbeiträge sind am 15. des laufenden Monats zur Zahlung fällig. Bezahlung ist zu bewirken durch Erteilung eines Lastschriftmandates zugunsten der Stadt Neumarkt-Sankt Veit.

(2) Werden die Elternbeiträge nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt, so werden Mahngebühren und Säumniszuschläge nach den für öffentliche Abgaben geltenden Bestimmungen erhoben.

(3) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Gebührenschuldner.

(4) Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als zwei Monaten werden die
Elternbeiträge gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ab dem dritten Monat anteilig ermäßigt.

§ 4 Alters- und Buchungszeitenstaffelung

(1) Die Besuchsgebühren sind entsprechend der im Betreuungsvertrag gebuchten Buchungszeiten gestaffelt. Die Buchungszeiten beinhalten die gesamten Betreuungszeiten, also auch Bring- und Abholzeiten, sowie den Frühdienst.
(2) Wechselnde Buchungszeiten werden auf einen Tagesdurchschnitt bezogen auf eine 5-
Tage-Woche umgerechnet.

§ 5 Höhe der Gebühren


(1) Die monatlichen Gebühren des Hortes betragen:

-  für eine Buchungszeit von 3 - 4 Stunden: 75 Euro,
-  für eine Buchungszeit von 4 - 5 Stunden: 83 Euro,
-  für eine Buchungszeit von 5 - 6 Stunden: 92 Euro,
-  für eine Buchungszeit von 6 – 7 Stunden: 99 Euro,
-  für eine Buchungszeit von 7 – 8 Stunden: 107 Euro,
-  für eine Buchungszeit von 8 – 9 Stunden: 116 Euro.

(2) Spielgeld ist in den Gebühren enthalten und wird nicht zusätzlich erhoben. Kosten für Mittagessen (3,00 € pro Essen) werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet und mit den Elternbeiträgen erhoben.

(3) Wird ein Kind wiederholt unangekündigt nicht bis zur spätestmöglichen Abholzeit abgeholt, ist eine Gebühr in Höhe von 5,00 € pro angefangene halbe Stunde zu zahlen. Die jeweilige aktuelle Buchungszeit wird im Betreuungsvertrag festgehalten.

§ 6 Ferienhort


(1) In den Ferien haben die Eltern der Kinder, die den Hort besuchen, die Möglichkeit, längere Betreuungszeiten dazu zu buchen.

(2) In den Ferien haben Eltern, deren Kinder den Hort normalerweise nicht besuchen, die Möglichkeit Betreuungsbuchungen in Anspruch zu nehmen, falls die festgelegte maximale Ferienkinderzahl nicht überschritten wird und eine Mindestbuchung von 15 Tagen pro Hortjahr gebucht wird.

(3) Für die Abrechnung der Ferientage bei vorhandener Standard-Regelbuchung wird folgendes zugrunde gelegt:
  • bis 14 Tage Ferienbuchungen pro Hortjahr sind mit der normalen Regelgebühr abgegolten
  • 15 bis 29 gebuchte Ferientage pro Hortjahr entsprechen einer zusätzlichen Monatsgebühren
  • 30 bis 44 gebuchte Ferientage pro Hortjahr entsprechen zwei zusätzlichen Monatsgebühren
  • ab 45 gebuchten Ferientagen pro Hortjahr werden drei zusätzliche Monatsgebühren erhoben
Die Höhe der Beiträge für die Ferientage richtet sich nach den gebuchten Betreuungsstunden auf dem Buchungsbeleg.

(4) Das Mittagessen wird nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet und Beträgt 3,00 € je Essen.

§ 6 Ermäßigung


(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig den Hort, so
wird die Gebühr aus § 5 Abs. 1 für das 2. Kind um 25 v.H., für jedes weitere Kind um 50 v.H. ermäßigt.

(2) Bei der Berechnung der jeweiligen Gebührenhöhe je Kind sind gegebenenfalls die Bei-tragszuschüsse des Freistaates Bayern zu den Elternbeiträgen in Abzug zu bringen (maßgebend für die Ermäßigungsregel ist der von den Gebührenschuldnern zu bezahlende Betrag).

§ 7 Auskunftspflicht

Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, in Fällen, in denen Ermäßigung des
Besuchsgeldes gewährt wurde, alle Änderungen, die Einfluss auf die Höhe der Ermäßigung
haben oder zum Wegfall der Ermäßigung führen könnten, der Leitung des Hortes
unverzüglich mitzuteilen. Auf Anforderung ist durch Nachreichung von Unterlagen (vgl. § 6
Abs. 2) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Ermäßigung gewährt
wurde, nach wie vorgegeben sind.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2020 in Kraft.

Neumarkt-Sankt Veit, den 27.01.2020

Erwin Baumgartner
1.Bürgermeister
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